Satzung der Hundeakademie Kimbaland e.V.

§ 1 Name und Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Der Verein führt den Namen „Hundeakademie Kimbaland e.V. by Manfred Wieneke“. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist Alzey. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist Alzey.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundeschutzes und des Hundesports Der Verein sorgt für eine sachgemäße Hundehaltung durch die Clubmitglieder. Beratung über eine artgerechte Tierhaltung, Ernährung und Pflege. Der Verein bezweckt hundesportliche Ertüchtigung auch im Sinne des Breitensports, unter fachlicher Anleitung (Ausbilder) ohne Drill und Leistungsdruck. Der Verein verfolgt keine Rassehundeausbildung, sondern ist offen für Hunde jeglicher Art und Abstammung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwandsentschädigungen können nach entsprechendem Vorstandsbeschluss gezahlt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Alzey, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Annahmeantrag (Beitrittserklärung), der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, vereinfachten Ausschluss, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand erforderlich.

(3) Der vereinfachte Ausschluss durch den Vorstand erfolgt,

  1. a) wenn das Vereinsmitglied trotz einmaliger Mahnung mit Frist von 21 Tagen – das Fristdatum ist anzugeben – mit der Bezahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Mahnung muss die Androhung des Verlustes der Mitgliedschaft, also den Hinweis auf den vereinfachten Ausschluss, enthalten.
  2. b) wenn das Vereinsmitglied unbekannten Aufenthaltes ist.

(4)Der Ausschluss erfolgt,

  1. a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
  2. b) wegen sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(6) Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter der Mitteilung der Gründe bekannt zu geben.

(7) Gegen diesen Beschluss ist die Prüfung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand durch eingeschriebenen Brief vorgelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.

(8) Mit der wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme des Mitglieds kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise

erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Ordnungen (Platzordnung, Geschäftsordnung usw.) zu beachten.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  2. b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
  3. c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
  4. d) bei Durchführung größerer Projekte des Vereins Sonderleistungen zu erbringen in Form von Arbeitsleistungen oder ersatzweise Geldleistungen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Der Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand hat mindestens drei, höchstens sieben Mitglieder.

Er besteht aus: a) der/dem 1. Vorsitzenden

  1. b) der/dem 2. Vorsitzenden
  2. c) der/dem Kassenführer/in
  3. d) der/dem Schriftführer/in
  4. e) und eventuell weiteren Beisitzern bis zur Erreichung der Höchstzahl.

Die Vorstandsmitglieder von a) bis b) gehören dem geschäftsführenden Vorstand an (§ 26 Abs. 2 BGB).

  • § 8 (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlperiode beträgt mindestens zwei, höchstens vier Jahre, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Neuwahlen nur der erste Vorsitzende und der Kassierer und frühestens im darauf folgenden Jahr die restlichen Vorstandspositionen neu gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt, vorbehaltlich des folgenden Absatzes, auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

  • § 8 (3) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet, wenn die Voraussetzungen des §4 vorliegen oder durch Amtsniederlegung.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

(2) Vorstandsmitglieder sind, wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, berechtigt, Aufwandsentschädigungen aus der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied nicht bevollmächtigt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a) die Genehmigung der Bilanz und Jahresrechnung
  2. b) die Entlastung des Vorstandes
  3. c) die Neuwahl des Vorstandes
  4. d) Satzungsänderung
  5. e) die Festsetzung von Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
  6. f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  7. g) die Auflösung des Vereins (§ 17)

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 12 (1) Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand per E-Mail und sie gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein mitgeteilte Email-Adresse abgesendet wurde. Die Einladung kann auch postalisch erfolgen, soweit ein Mitglied das schriftlich beantragt. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen, warum eine Zustellung per Mail nicht möglich ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 (ein Drittel) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, das heißt, mit der Zahl der Stimmen, die sich aus der Hälfte durch die anwesenden Mitglieder plus einer Stimme ergibt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine 3/4 (drei Viertel) Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem geschäftsführenden Vorstand und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Ausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens, Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ausschüsse werden nach Bedarf gebildet.

§ 16 Auflösung des Vereins.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (§ 14 Abs.4)

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Alzey (§ 2 Abs. 4).

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten als entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit einer vorstehenden Bestimmung gelten entsprechend die gesetzlichen Regelungen des Vereinsrechts.

Stand 2021

Dienstags 06.09.2022

18:00 Uhr – Information für Neuinteressierte (mit) Hund, ohne Voranmeldung.
Einführung der Neumitglieder in die Philosophie der Hundeakademie Kimbaland von und mit Cheftrainer Manfred Wieneke.

18:30 Uhr – Einführung der Neumitglieder in die Philosophie der Hundeakademie Kimbaland von und mit Cheftrainer Manfred Wieneke.

18:30 Stadtgang
Treffpunkt 18:00 Uhr im Kimbaland oder
18:30 Uhr auf dem Parkplatz Ostdeutsche Straße


Samstags, 10.09.2022

14:00 Uhr – Information für Neuinteressierte (mit Hund) ohne Voranmeldung
14:30 Uhr – Einführung der Neumitglieder in die Philosophie der Hundeakademie Kimbaland von und mit Cheftrainer Manfred Wieneke.

14:30 – 15:30 Uhr – Welpenstunde – Hunde 8. – 16. Woche
14:30 – 15:30 Uhr – Grundlagenstunde für Neueinsteiger
14:30 – 15:30 Uhr – Aufbau- und Junghundestunde (Neumitglieder und Hunde ab 16. Woche
16:00 – 17:00 Uhr – Grundausbildung (Aufbaustunde Voraussetzung)
17:30 – 19:00 Uhr – Agility Fortgeschrittene (Anfängerkurs Voraussetzung)

Sonntags, 11.09.2022

15:00 Uhr – Information für Neuinteressierte (mit Hund) ohne Voranmeldung
15:15 Uhr – Einführung der Neumitglieder in die Philosophie der Hundeakademie Kimbaland von und mit Cheftrainer Manfred Wieneke.

15:15 – 16:15 Uhr – Welpenstunde – Hunde 8. – 16. Woche
15:15 – 16:15 Uhr – Grundlagenstunde für Neueinsteiger
15:15 – 16:15 Uhr – Aufbau- und Junghundestunde (Neumitglieder und Hunde ab 16. Woche
16:45 – 17:45 Uhr – Grundausbildung (Aufbaustunde Voraussetzung)3006